Im bürgerlichen Recht ist eine gesetzliche Erbfolge festgelegt. Diese setzt ein, wenn kein rechtsgültiges Testament verfasst wurde. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus den nächsten Verwandten des Verstorbenen.
Erben erster Ordnung
Kinder, Enkel und Urenkel
Erben zweiter Ordnung
Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
Erben dritter Ordnung
Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen.
Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nichtehelichen sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.
Erkundigen Sie sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.
Wenn Sie dazu Fragen haben wenden Sie sich an mich, ich empfehle Ihnen gerne einen Fachmann auf diesem Gebiet.